Jagd – angewandter Naturschutz

Rechtliche Grundlagen

Trockene Materie – denkt man – aber fast alles Handeln in unserer Gesellschaft ist begleitet von rechtlichen Regeln. So auch die Beziehung der Jagd zur Natur:

Das Bundesjagdgesetz fordert in §1 BJagdG die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege.

Die Hege, so heißt es im Gesetzestext weiter, …hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Etwas konkretere Forderungen stellt das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) an die Jäger:

In den Grundsätzen (Art 1 BayJG) wird als Gesetzeszweck vorgegeben:

  • Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.
  • Die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind zu sichern und zu verbessern.
  • die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

BayJG: Art. 1 Gesetzeszweck – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

Durch die gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass wir das Thema Naturschutz als originäre Aufgabe, aber auch im Kontakt mit anderen Partnern wahrnehmen.

Ist auch logisch:

„Gute“ Wildlebensräume wie extensiv genutzte Wiesen, Hecken, Ackerstreifen oder Feuchtbiotope nutzen natürlich nicht nur dem Wild, sondern auch einer Vielzahl sonstiger, oft schon bedrohte Arten.

Naturnahe strukturreiche Heckenlandschaft

Naturnahe strukturreiche Heckenlandschaft

Wildacker extensiver Lebensraum

Wildacker extensiver Lebensraum

Einige Beispiele aus der Praxis zeigen wir unter “unsere Projekte“.

Träger öffentlicher Belange

Über den eigenen Wirkungskreis im Revier hinaus ist der BJV und damit die Kreisgruppe Amberg eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung

Umwelt- und Naturschutzvereinigungen (bayern.de)

Als solche können wir in Genehmigungsverfahren (z.B. bei Bauleitplänen oder in Planfeststellungsverfahren für Straßen- oder Gewässerausbaumaßnahmen) als Träger öffentlicher Belange Vorhaben bewerten, ggf. Einwände erheben oder z. B. Ausgleichsmaßnahmen fordern.

Wir kennen unsere Reviere wie kaum ein anderer: ob Einstände, Wildwechsel, Ruhezonen, ob seltene Pflanzenvorkommen oder geschützte Tierarten –  Im Genehmigungsverfahren können wir die Dinge beim Namen nennen und manchen Eingriff vermeiden, mindern oder ausgleichen.

Ausbildung und Prüfung

Die Kompetenz für Fragen auch aus dem Bereich Naturschutz haben wir uns durch einen seit Jahren immer stärker gewichteten Anteil der einschlägigen Materie in der Ausbildung angeeignet.

So stellt der Themen-Block 6, „Naturschutz Land- und Waldbau“, inzwischen einen Schwerpunkt der Ausbildung – und auch der mündlichen und schriftlichen Prüfung dar.

In mindestens 28 h Theorie plus 12 h Praxis werden umfangreiche Kenntnisse über die bei uns vorkommenden Pflanzen und Tiere vermittelt. Man frischt seine Kenntnisse über Bäume des Waldes und Feldfrüchte auf und beschäftigt sich eingehend mit Schmetterlingen, Fledermäusen, Singvögeln, Orchideen oder Amphibien.

Die Schulungsmaterialien sind übrigens auch ausgezeichnete Nachschlagewerke und Reviergänge mit einem kompetenten Ausbilder hat wohl jeder Jäger in bester Erinnerung…

Wer also seine Kenntnisse testen möchte – hier ist der aktuelle Prüfungsfragenkatalog 2016 für Bayern.

So können wir, wie auch die Angler, wohl ehrlich stolz darauf sein, dass unsere naturschutzfachliche Kompetenz durch Ausbildung und Prüfung belegt ist.

Und nicht zu Letzt gibt es auch im BJV eine Reihe von einschlägigen Schulungsangeboten und Veranstaltungen mit der Möglichkeit, das Wissen zu vertiefen: zum Kursprogramm der Landesjagdschule.

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